1. Allgemeines:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Anzeigenaufträge. Anzeigenauftrag ist ein Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel eines Werbungtreibenden in einer unserer Druckerzeugnisse zum Zweck der Verbreitung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Neben diesen Geschäftsbedingungen sind die jeweiligen Auftragsbestätigungen und die jeweils gültige Preisliste für jeden Auftrag maßgebend.
2. Zustandekommen des Vertrages:
Der Verlag ist berechtigt, das in einer Bestellung liegende Vertragsangebot mit Eingang bei ihm anzunehmen; dies gilt auch, wenn der Auftrag über einen Dritten (z. B. Anzeigenverkäufer) aufgegeben wird. Die erforderliche Annahme kann entweder ausdrücklich schriftlich oder stillschweigend durch Beginn der Ausführung des Auftrages erklärt werden. Sämtliche zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und der Bestätigung durch den Verlag. Aufträge für Beilagen und Beihefter oder andere Sonderwerbeformen sind erst nach Vorlage eines Musters und dessen Billigung durch den Verlag bindend. Aufträge, die beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nur bei vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Der Verlag behält sich vor, Aufträge nach einheitlichen Maßstäben auch nach Vertragsschluss abzulehnen bzw. vom Vertrag zurückzutreten, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Für die rechtliche Unbedenklichkeit seines Auftrages haftet allein der Auftraggeber. Er hat den Verlag / die Anzeigenverwaltung von allen Ansprüchen freizuhalten. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
3. Preise und Zahlung:
In der Anzeigenpreisliste aufgeführte Preisnachlässe, gelten innerhalb eines Jahres ab dem Erscheinen der ersten Anzeige und bei Schaltung aller für den Nachlass erforderlichen Anzeigen. Ändern sich die Anzeigenpreise, so treten gegenüber Kaufleuten die neuen Preise sofort in Kraft, es sei denn, der Auftraggeber und der Verlag haben etwas anderes vereinbart. Gegenüber Verbrauchern treten Preisänderungen nur in Kraft, wenn der Auftrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss durchgeführt werden soll. Der Verlag behält sich das Recht vor, für Sonderwerbeformen, wie z.B. Sammel-(Verbund) Anzeigen, Beihefter oder Beilagen, sowie für Anzeigen in Verlagsbeilagen, Sonderveröffentlichungen, Kollektiven sowie Prospektanzeigen Sonderkonditionen zu vereinbaren. Eine Stornierung eines bereits erteilten Anzeigenauftrags ist nicht möglich. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt. Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm veranlasste Arbeiten weitergehende Leistungen des Verlages, wie z. B. Erstellung von Druckvorlagen, Änderungen an überlassenen Unterlagen etc..
Rechnungen sind zahlbar netto innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist fallen Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe an. Der Verlag / die Anzeigenverwaltung ist berechtigt, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. Ferner kann der Verlag bei Zahlungsverzug die Erbringung weiterer Leistungen von Vorkasse abhängig machen. Bei Bekanntwerden begründeter Zweifel an den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses, das Erscheinen weiterer Anzeigen, ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel, von der Vorauszahlung des Rechnungsbetrages und von dem Ausgleich etwaig offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Etwaig gewährte Nachlässe aufgrund zukünftig geplanter oder beauftragter Anzeigen entfallen. Ein Auflagenrückgang berechtigt nur dann zu Preisminderungen, wenn die verbreitete Auflage um mehr als 20% sinkt. Darüber hinaus sind bei Auflagenrückgängen Minderungs- und Schadensansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag den Auftraggeber so rechtzeitig über das Absinken der Auflage benachrichtigt hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag hätte zurücktreten können oder der Verlag die kostenfreie Stornierung innerhalb einer angemessen Frist (über die Folge des Ablaufs der Frist ist der Auftraggeber in dem entsprechenden Schreiben ausdrücklich zu informieren) angeboten hat.
4. Auftragsdurchführung:
Die Aufträge und alle für ihre Durchführung erforderlichen Unterlagen oder Daten müssen bei dem Verlag so rechtzeitig vor Anzeigen- bzw. Druckvorlagenschluss eingehen, dass der Verlag deren Inhalt sowie die Durchführbarkeit des Auftrages in angemessener Frist prüfen kann. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen, der Beilage/Beihefter oder anderer Sonderwerbeformen ist der Auftraggeber verantwortlich. Die tonwertrichtige Wiedergabe bei Farbanzeigen setzt genaue Farbangaben vom Auftraggeber voraus. Bei mehrfarbigen Anzeigen hat der Auftraggeber außerdem Andrucke mitzuliefern. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen oder andere Werbeformen fordert der Verlag nach Erkennen in angemessener Frist Ersatz an. Erfolgt keine einwandfreie Lieferung durch den Auftraggeber, druckt der Verlag / die Anzeigenverwaltung die Anzeige in der Qualität ab, die die vorgelegte Druckvorgabe erlaubt. Kann der Verlag etwaige Mängel der Unterlagen nicht sofort erkennen, sondern werden diese erst beim Druck deutlich, so hat der Auftraggeber bei fehlerhaften oder ungenügenden Abdruck keine Ansprüche. Das gilt auch bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen, wenn der Auftraggeber nicht rechtzeitig vor Drucklegung der nächsten Anzeige auf den Fehler hinweist. Liefert der Auftraggeber die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig, kann der von ihm bestellte Anzeigenplatz mit den entsprechenden Mindestangaben aus seinem geplanten Anzeigenauftrag versehen und vom Auftragnehmer gestaltet werden. Die Zahlungspflicht des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt. Der Verlag ist berechtigt, in diesem Fall auch die Durchführung des Auftrages abzulehnen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die Vergütung in voller Höhe zu zahlen.
Korrekturabzüge, die nicht bis zum definierten Zeitraum freigegeben worden sind, gelten als freigegeben.
Für die Richtigkeit der an den Verlag zurückgeschickten Korrekturen an den Probeabzügen trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung. Treffen die Probeabzüge nicht innerhalb der vereinbarten Frist beim Verlag / der Anzeigenverwaltung ein, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt. Vom Auftraggeber übersandte Unterlagen werden auf besondere Anforderung an den Auftraggeber und auf dessen Gefahr zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet zwei Monate nach Ablauf des Auftrages. Zuviel angelieferte Prospekte werden ‑ falls nicht anders vereinbart ‑ nach Ablauf eines Monats vernichtet.
Der Auftraggeber hat ein Rückgabebegehren unverzüglich nach Durchführung des Auftrages anzuzeigen. 14 Tage nach Durchführung des Auftrages geht die Lagergefahr auf den Auftraggeber über. Bei telefonisch aufgegebenen Anzeigen oder fernmündlich veranlassten Änderungen sowie bei Fehlern, die auf undeutliche Niederschrift zurückzuführen sind, haftet der Verlag nicht für die richtige Wiedergabe.
Wurde der Auftraggeber abgemahnt, gegen ihn eine einstweilige Verfügung erlassen oder hat für die Leistungen seines Auftrages bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben, hat er den Verlag hierüber mit einer Handlungsanweisung unverzüglich zu informieren. Unterbleibt diese Information, haftet er dem Verlag für etwaige Schäden und hat selbst keinen Anspruch gegen den Verlag wegen etwaigen weiterer Veröffentlichungen
5. Platzierung von Anzeigen/Kennzeichnung:
Für die Aufnahme von Anzeigen, Beilagen oder Beiheftern an bestimmten Plätzen der Zeitschrift übernimmt der Verlag keine Gewähr, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht. Dies gilt entsprechend für zusätzliche Verlagsangaben im Redaktionsteil.
6. Mängelansprüche und Haftung:
Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Nicht termingerechte Lieferung von Druckunterlagen und der Wunsch nach einer von der Vorlage abweichenden Druckwiedergabe können Auswirkungen auf die Placierung, letzteres auch auf die Druckqualität verursachen. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht. Bei Fällen höherer Gewalt, wie insb. Betriebsstörungen, Arbeitskampf, Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeine Knappheit von Rohstoffen und Energie ‑ sowohl im Betrieb des Verlages / der Anzeigenverwaltung als auch bei Dritten, die mit der Erfüllung des Vertrages befasst sind ‑ hat der Verlag Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, wenn der Auftrag mit mind. 80 % der vereinbarten Auflage erfüllt wurde. Ansonsten reduziert sich die Vergütung entsprechend, wobei 80 % der Auflage als Basis für 100 % der Vergütung dienen. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt). Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Hat der Kunde aufgrund bestimmter Umstände, wie z.B. Ablauf einer im Werbemittel gesetzten Frist, kein Interesse mehr an der Veröffentlichung einer Ersatzanzeige, stehen ihm die vorstehenden Rechte sofort zu. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Verlages auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Der Verlag haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare und unmittelbare Folgeschäden. Bei unerheblichen Pflichtverletzungen ist jegliche Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Veröffentlichung der Anzeige oder der anderen Werbeform. Dies gilt nicht, wenn dem Verlag / der Anzeigenverwaltung grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. Unternehmen müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Schaltung der Anzeige oder Veröffentlichung der Werbeform anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7. Schlussbestimmungen:
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sowie des deutschen internationalen Privatrechts finden keine Anwendung. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Verlages. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.


